Satzung

Pippi Langstrumpf e.V. Nottuln –
Verein für Übermittags- und Nachmittagsbetreuung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Pippi Langstrumpf e.V. Nottuln – Verein für Übermittags- und Nachmittagsbetreuung“
(2) Der Verein wird unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts in Coesfeld geführt.
(3) Sitz des Vereins ist Nottuln.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mild-tätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die außerunterrichtliche Betreuung von Grundschul-kindern in der Gemeinde Nottuln.

§ 3 Wirtschaftliche Interessen

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung einer Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

§ 5 Begünstigung

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Haftung des Vereins

(1) Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.

§ 7 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr. Es beginnt am 01. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.

§ 8 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung Ausschluss)

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Eltern, die Kinder dauerhaft zur Betreuung anmelden, müssen Mitglied des Vereins sein.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schuljahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(4) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder durch den Verein betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Grundschule ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 9 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. §11). Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge muss so bemessen sein, dass damit der Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder des Vereins ausreichend finanziert wird, unter Berücksichtigung der Richtlinien und der Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Dem Verein können von Mitgliedern oder dritten Personen zur Durchführung der in §2 genannten Aufgaben Spenden zugeführt werden. Diese dürfen ausschließlich zur Durchführung der in §2 genannten Aufgaben verwendet werden.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem /der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, drei Beisitzern/innen und den jeweiligen Schulleitern/Schulleiterinnen der Astrid-Lindgren-Schule, St. Martinusschule und St. Marienschule. Der Vorstand – mit Ausnahme der drei Schulleiter(innen) als geborene Vorstandsmitglieder – wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliedschaft als Vorstand endet mit Ausscheiden des betreuten Kindes, es sei denn das Mitglied verbleibt für eine weitere Zeit freiwillig im Vorstand. Ein Ausscheiden aus wichtigem Grund ist zum Ende jeden Schuljahres möglich.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in Sinne des § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, oder durch den/die bestellten Gechäftsführer(in).
(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte, wenn keine Geschäftsführung bestellt ist.
(5) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich (elektronisch oder per Brief) durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Einstellung von Betreuungskräften erfolgt durch die gestellte Geschäftsführung für deren Schule ein Betreuungsangebot eingerichtet wird.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Aufgabenbeschreibungen und Zuständigkeiten konkretisiert werden.
(9) Einzelne ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder abgewählt werden. Anschließend ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl eines neuen Vorstandsmitglieds einzuberufen.

§ 12 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Anschrift abgesandt wurde. Anträge zu Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzutragen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter(innen) des Vereins sein dürfen.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:

Die Mitgliederversammlung wird unterrichtet zu:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • Festlegung des Mitgliederbeitrages
  • Die Mitgliederversammlung wird unterrichtet zu:
  • Art und Umfang der Schulkinderbetreuung
  • den jährlichen Vereinshaushalt
  • Wichtige Änderungen der Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

(7) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung fällt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in im Sinne von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsgemäße Vergütung.
(2) Der oder die Geschäftsführer/in erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, durch welche der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen und/oder geregelt werden. Die Geschäftsordnung kann auch die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb eines mehrköpfigen Geschäftsgremiums regeln.
(3) Der oder die Geschäftsführer/in nimmt an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teil.
(4) Der oder die Geschäftsführer/in vertritt den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist insoweit beschränkt, als jeder Geschäftsführer den Verein nur bis zu einem Betrag von höchstens 5.000,00 Euro für investive Maßnahmen, darüber hinaus nur beim Abschluss von Arbeitsverträgen, verpflichten kann. Die Entscheidung den Verein mit höheren Beträgen zu verpflichten, erfordert die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
Im Übrigen wird der Verein vom Vorstand vertreten.
(5) Ist keine gesonderte Geschäftsführung bestellt, wird diese Funktion vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen (Geschäftsführender Vorstand).

§ 14 Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Über geplante Satzungsänderungen müssen die Mitglieder im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich informiert werden.

Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn in der Mitgliederversammlung eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Änderung der Satzung zustimmt.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
(2) Bei Auflösung ober Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen anteilig den Fördervereinen der kooperierenden Grundschulen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben. Die Landeszuschüsse müssen an den Schulträger zurückgeführt werden.

Neufassung / Stand: Dez. 2018